Satzung & Nebenbestimmungen

Satzung | GEN Deutschland – Netzwerk für Gemeinschaften

Präambel

Intention der GründerInnen ist die Förderung des Gemeinschaftsgedankens.
Dazu rufen sie diesen Verein ins Leben.

Unsere Mitglieder – Ökodörfer, Kommunen sowie Wohn- und Lebensprojekte – verstehen sich im Sinne des Global Ecovillage Networks als Forschungs- und Trainingsorte mit Modellcharakter für die Gesellschaft als Ganzes. Wir sind Teil einer Familie, Teil einer Bewegung mit gemeinsamer Entwicklungsrichtung. Wir wollen einander ermutigen und stärken und schaffen Strukturen für gemeinsames Wachsen und Lernen wie auch vielfältige Räume der Begegnung, des Austausches von Erfahrungen, Kompetenzen und Ressourcen. Wir widmen uns der Entwicklung von kompatiblen, solidarischen und kreativen Lösungen für die gegenseitige soziale Unterstützung im Zusammenleben der Generationen.

Unsere Gemeinschaften werden durch selbstbestimmte, werteorientierte, partizipatorische Prozesse gestaltet, um die langfristige Nachhaltigkeit auf ökonomischer, ökologischer, sozialer und kultureller Ebene zu sichern. Diese vier grundlegenden Dimensionen der Nachhaltigkeit verstärken und ergänzen sich gegenseitig zu einer ganzheitlichen Lebensweise und Weltsicht.“

Wir setzen uns für eine Veränderung gesetzlicher Rahmenbedingungen ein, so dass sie eine Erforschung und Erprobung nachhaltiger Lebensweisen befördern. Wir wirken bewusst in die Gesellschaft, erheben öffentlich unsere Stimme, stellen unsere Erfahrungen zur Verfügung und schaffen vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten für bestehende und neu entstehende Gemeinschaften.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: „GEN Deutschland – Netzwerk für Gemeinschaften“.
  2. Der Sitz des Vereins ist 38489 Beetzendorf, Sieben Linden 1.
  3. Der Verein soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Namenszusatz e. V..

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung, Kunst und Kultur, internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.
  2. Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
    1. die Unterstützung von gemeinschaftsinteressierten Menschen und Gemeinschaftsinitiativen –
      bspw. durch deren Beratung in Seminaren und Tagungen
    2. die Organisation und Durchführung öffentlicher Veranstaltungen und Bildungsprogramme – bspw.
      durch Kursangebote im Zusammenarbeit mit örtlichen Volkshochschulen und weiteren Bildungsträger
    3. die Information, den Austausch und die Begegnung zwischen den Gemeinschaften,
      Gemeinschaftsinitiativen und Gemeinschaftsinteressierten – bspw. in öffentlichen Gesprächsforen,
      Tagungen, einem Tag der offenen Tür
    4. die Information von, die Begegnung mit und die Beratung von Politik, Wirtschaft, Forschung und
      Zivilgesellschaft
    5. die Durchführung von Forschungsprojekten zu Gemeinschaftsthemen – bspw. durch die
      Zusammenarbeit mit Fachschulen, Fachhochschulen und Universitäten sowie anderen Forschungseinrichtungen
    6. die Kooperation mit deutschen, europäischen und internationalen ähnlich gesinnten Organisationen
    7. die Förderung von Projekten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, des ökologischen Landbaus
      sowie angepasster, nachhaltiger Technologien
    8. Förderung von Projekten, die sich für Inklusion und gesellschaftliche Teilhabe einsetzen

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland; er wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2014.

§ 5 Mitglieder

  1. Kategorien von Mitgliedschaften
    1. Vollmitglieder können Gemeinschaften im Sinne der Präambel werden, welche die Vereinsziele verwirklichen und unterstützen. Ihre Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die für eine Aufnahme notwendigen Anforderungen an Gemeinschaften legt die Mitgliederversammlung in entsprechenden Nebenbestimmungen fest.
    2. Anwartschaftsmitgliedschaft: Anwärter auf eine Vollmitgliedschaft können Gemeinschaften im Sinne der Nebenbestimmungen werden, welche vom Vereinsvorstand anerkannt worden sind und die Vereinsziele unterstützen.
    3. Fördermitglieder: Natürliche und juristische Personen können per Vorstandsbeschluss Fördermitglieder werden, wenn sie die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft muss mindestens ein Geschäftsjahr betragen.
  3. Jedes Vollmitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Anträge müssen mindestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorgelegt werden, im Falle von Satzungsänderungen beträgt die Frist 60 Tage.
  4. Alle Mitglieder haben volles Einsichtsrecht in alle Vereinsunterlagen unter Wahrung des geltenden Datenschutzes.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt einen Jahresmitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für die einzelnen Mitgliedskategorien regelt eine Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand,
  2. wenn ein Mitglied den jährlichen Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet,
  3. mit sofortiger Wirkung, wenn ein Mitglied ausgeschlossen wurde. Ein Grund zum Ausschluss liegt vor, wenn das betroffene Mitglied gegen die Vereinsziele verstößt, sich vereinsschädigend verhält oder eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist das betroffene Mitglied binnen einer angemessenen Frist zu hören. Die Anhörung kann auch schriftlich erfolgen. Gegen die Entscheidung kann binnen vier Wochen Einspruch eingelegt und eine Stellungnahme bei der Schlichtungsstelle beantragt werden. Über den Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. In der Zeit zwischen Ausschluss durch den Vorstand und der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds.
  4. mit dem Tod einer natürlichen Person oder Auflösung einer juristischen Person.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Schlichtungsstelle und der Beirat.

§ 9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Anwärter auf Vollmitgliedschaft haben Rederecht, aber kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Fördermitglieder sind zur Mitgliederversammlung herzlich eingeladen. Sie haben aber kein Rede-, Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
    1. a. findet einmal im Jahr statt.
    2. b. muss mindestens 21 Tage im Voraus von einem Mitglied des Vorstandes schriftlich per Brief, Fax oder Email einberufen werden. Die Einladung muss Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung sowie die vorgeschlagene Tagesordnung enthalten und fristgerecht an alle Mitglieder (Voll-/Anwartschafts-/Fördermitglieder) verschickt worden sein.
    3. c. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde – unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder.
    4. d. Entscheidungen werden von den anwesenden Mitgliedern im Konsens getroffen. Kann in einer ersten Abstimmung kein Konsens erzielt werden, kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 90% der anwesenden Mitglieder entscheiden. Ebenso ist die Delegation der Entscheidung an ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Gremium zulässig, das im Konsens entscheidet.
  2. Die Mitgliederversammlung
    1. beschließt die Tagesordnung, genehmigt jährlich den Geschäftsbericht und den Jahresabschluss des Vorjahres nach Anhörung des Berichts der/s Kassenprüferin/Kassenprüfers,
    2. entlastet den Vorstand für die Aktivitäten des Vorjahres,
    3. legt die allgemeinen Grundprinzipien der internen Organisation und der dafür notwendigen Finanzausstattung fest,
    4. beschließt über die Beitragsordnung und die Nebenbestimmungen zur Satzung
    5. entscheidet über die inhaltlichen Schwerpunkte und das zugehörige Budget für kurz-, mittel- und langfristige Projekte,
    6. wählt den Vorstand aus ihren Vollmitgliedern,
    7. wählt ein Mitglied mit entsprechender Erfahrung und Vorkenntnissen im Bereich Finanzen zur/zum Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die/der Kassenprüfer/in bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
    8. wählt die Mitglieder der Schlichtungsstelle
    9. entscheidet über rechtzeitig eingebrachte Anträge sowie über Anträge, die
      aus den während der Versammlung geführten Diskussionen zu Punkten der Tagesordnung hervorgegangen sind,
    10. entscheidet endgültig über den Ausschluss von Mitgliedern, nachdem diesen die Möglichkeit zur Verteidigung gegeben worden ist,
    11. kann eine Geschäftsordnung und weitere Ordnungen für den Verein beschließen und !entscheidet über Änderungen zu Satzung und Geschäftsordnung des Vereins.
  3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung:
    1. ist mindestens 30 Tage vor dem Termin schriftlich einzuberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes – wenn es das Vereinsinteresse erfordert – einberufen werden. Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn wenigstens 25% der Vollmitglieder dies fordern.
    2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder.
    3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und von der Leiterin / vom Leiter der jeweiligen Versammlung und der Protokollantin / dem Protokollanten zu unterzeichnen. Das Protokoll wird allen Mitgliedern nach der Versammlung zur Kenntnis gebracht.

§ 10 Vorstand

  1. 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Vertretern/innen von Vollmitgliedern. Ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis ist anzustreben. Die Vorstände führen die Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei Vorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
  2. Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren. Es wird angestrebt, dass ausscheidende Vorstandsmitglieder ihre Nachfolger/innen einarbeiten.
  3. Der Vorstand trifft sich mindestens einmal pro Jahr und immer dann, wenn die Mehrheit des Vorstandes dies für erforderlich hält.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend oder per Kommunikationstechnologie in die Entscheidungsfindung einbezogen sind.
  5. Beschlüsse werden im Konsens gefasst.
  6. Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einem seiner Mitglieder übertragen. Der Vorstand kann einen Dritten als besonderen Vertreter im Sinne § 30 BGB mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder von Aufgabengebieten beauftragen.
  7. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, nachdem ihnen die Möglichkeit zur Verteidigung gegeben worden ist.
  8. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Vorstandsmitgliedern oder Inhabern von Funktionen Vergütungen auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziff. 26 und 26 a EStG (Übungsleiterpauschale bzw. Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.
  9. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten und von der Leiterin / vom Leiter der jeweiligen Versammlung und der Protokollantin / dem Protokollanten zu unterzeichnen. Das Protokoll wird allen Mitgliedern des Vorstandes nach dem Treffen zur Kenntnis gebracht.

§ 11 Die Schlichtungsstelle

  1. Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, interne Streitigkeiten im Verein zu schlichten, soweit dadurch Vereinsinteressen berührt werden. Sie kann von allen Organen, Mitarbeitenden und sonstigen von der Mitgliederversammlung gewählten Funktionsträger/innen des Vereins angerufen werden, von den übrigen Mitgliedern insoweit, als sie die Verletzung ihrer Mitgliedsrechte geltend machen.
  2. Die Schlichtungsstelle besteht aus einem/r Vorsitzenden und zwei Beisitzer/innen und wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie können nicht abgewählt werden. Mitglieder des Vorstandes und Mitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Verein stehen, können nicht der Schlichtungsstelle angehören.
  3. Die Schlichtungsstelle soll auf eine einvernehmliche Beilegung des Streites durch die Beteiligten hinwirken. Kommt eine solche nicht zustande, macht die Schlichtungsstelle einen Einigungsvorschlag (Schlichterspruch), den die Beteiligten nur innerhalb von 30 Tagen ablehnen können.
  4. Die beteiligten Parteien sind zu hören und verpflichtet, der Schlichtungsstelle auf Verlangen alle für das Verfahren und den Schlichterspruch oder die Entscheidung erforderlichen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung zu stellen.
  5. Schlichtersprüche bedürfen der Schriftform; im Übrigen genügt für jegliche Korrespondenz die Textform.
  6. Die Schlichtungsstelle bestimmt das Verfahren selbst. Sie kann die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung laden, Telefonkonferenzen mit den Beteiligten abhalten oder das Verfahren nur schriftlich durchführen.
  7. Das Verfahren ist zügig durchzuführen. Schlichtungsverfahren sollen innerhalb von sechs Monaten ab Antragseingang erledigt sein. Ist ein Verfahren ein Jahr nach Antragseingang noch nicht beendet, gilt es als gescheitert, sofern sich die Beteiligten nicht einvernehmlich auf eine Verlängerung verständigen.
  8. Schlichtersprüche werden mit Stimmenmehrheit gefasst und sollen mit einer kurzen Begründung versehen werden.
  9. Abgesehen von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann der Rechtsweg erst nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens beschritten werden. Wird nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Entscheidung der Schlichtungsstelle das ordentliche Gericht durch Einreichung einer Klage angerufen, wird die Entscheidung der Schlichtungsstelle unanfechtbar.

§ 12 Der Beirat

  1. Es kann ein Beirat gebildet werden. Der Beirat repräsentiert die Ziele des Vereins nach außen und berät den Vorstand.
  2. Seine Mitglieder werden vom Vorstand auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können ein Beiratsmitglied seines Amtes entheben.
  3. Der Vorstand ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, welche ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen wurde. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes.

Verabschiedet am 6.07.2014
Geändert am 01.11.2014
Geändert am 15.05.2015
Geändert am 04.02.2022

Nebenbestimmungen zur Satzung

1. Kategorien von Mitgliedschaft (beschlossen am 6.07.2014)

Es gibt drei Arten von Mitgliedschaft:

a) Vollmitglieder:

Vollmitglieder können Gemeinschaften – Ökodörfer, Kommunen, sowie Wohn- und Lebensprojekte – werden, welche die Vereinsziele unterstützen sowie die folgenden Kriterien erfüllen:

  • min 8 Erwachsene;
  • Besitz von Gelände bzw. Immobilien in gemeinschaftlicher Rechtsform (eigenständige juristische Person); bei überwiegendem Privatbesitz können Ausnahmen gemacht werden;
  • transparente, schriftlich festgelegte, demokratische Entscheidungsstrukturen (Konsens, soziokratischer Konsent, 6-stufiger Konsens, Mehrheitsverhältnisse…);
  • Bereitschaft zur Transparenz der finanziellen und Eigentums-verhältnisse gegenüber den eigenen Mitgliedern, den Paten-gemeinschaften und den Mitgliedern von GEN Deutschland;
  • eine Empfehlung von zwei Paten-Gemeinschaften bzw. deren Vertreter; Patengemeinschaften müssen Vollmitglieder sein.

Vollmitglieder haben volles Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht und die Möglichkeit, Themen und Beschlussvorschläge in die Mitgliederversammlung einzubringen.

b) Anwartschaftsmitgliedschaft:

Anwartschaftsmitglieder können Gemeinschaften (Ökodörfer, Kommunen, Wohn- und Lebensprojekte) werden, die die Kriterien für eine Vollmitgliedschaft erfüllen und die Vereinsziele unterstützen. Für die Aufnahme in die Anwartschaft braucht es die Zustimmung des Lenkungskreises. Für die Aufnahme brauchen Anwärter ebenfalls die Empfehlung von zwei Paten-Gemeinschaften bzw. deren Vertreter.
Anwartschaftsmitglieder haben kein Stimm-, Wahl- und Vorschlagsrecht, können jedoch als Gäste an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

c) Fördermitglieder:

Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinsziele unterstützt.
Fördermitglieder haben kein Stimm-, Wahl- und Vorschlagsrecht, können jedoch als Gäste an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

2. Mitgliedsbeitrag (beschlossen am 6.07.2014)

Die Mitglieder des GEN Deutschland e.V. vereinbaren die jährliche Zahlung eines Mitgliedsbeitrages

  1. für Vollmitglieder mind. von 5,-€ bis 10,-€ (nach Selbsteinschätzung) pro erwachsenem Mitglied der Gemeinschaft. Der Beitrag sollte spätestens bis zum 31.01. des jeweiligen Kalenderjahres gezahlt sein;
  2. für Anwartschaftsmitglieder entsprechend den Vollmitgliedern;
  3. für Fördermitglieder mind. 50,- € nach Selbsteinschätzung.

3. Unvereinbarkeitskriterien (beschlossen am 28.05.2016 )

Unsere Gemeinschaften werden durch selbstbestimmte, werteorientierte, partizipatorische Prozesse gestaltet, um die langfristige Nachhaltigkeit auf ökonomischer, ökologischer, sozialer und kultureller Ebene zu sichern. (Aus der Präambel)

Wir streben eine offene, demokratische, menschenwürdige und friedliche Gesellschaft an, die alle Menschen gleichberechtigt, solidarisch und freundschaftlich miteinander gestalten.

Akzeptanz verschiedener Kulturen, Religionen und von spirituellen Wegen, Weltoffenheit und Freude am kulturellen Austausch sowie Achtung und Achtsamkeit gegenüber Anderen, dem Leben und der Natur sind uns wichtige Werte.

GEN Deutschland ist kein Ort für Gemeinschaften

  • mit völkischer oder nationalistischer Gesinnung,
  • die Menschen auf Grund ihrer Herkunft, Aussehen, Religion, Weltanschauung, Geschlecht, sexueller Identität oder Orientierung benachteiligen,
  • die Menschen in ihrer Meinungs- oder Bewegungsfreiheit einschränken oder ein Verlassen der Gemeinschaft erschweren,
  • in denen Formen von wirtschaftlicher oder sexueller Ausbeutung oder Missbrauch von Mitgliedern, besonders von Kindern stattfinden,
  • die Kindern den Zugang zu Ausbildung, ärztlicher Versorgung und Familienangehörigen außerhalb der Gemeinschaft erschweren,
  • in denen Personenkulte oder Hierarchien und Machtstrukturen existieren, die die Menschen nicht in freier gemeinschaftlicher Übereinkunft geschaffen haben und auch wieder verändern können,
  • in denen Menschen sich unter physischem oder psychischem Zwang Dogmen, einer „richtigen“ Lehre unterwerfen müssen.

Gemeinschaften, auf die einer oder mehrere der obigen Punkte zutreffen, können nicht Teil unseres Netzwerkes sein.

Geändert am 26.06.2019

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